Stellungnahme des Ortschaftsrates zur Bürgerbefragung durch
den Arbeitskreis Kein Baugebiet Zeller Egert'

Der Ortschaftsrat möchte zunächst seine Wertschätzung und Anerkennung für den vom Arbeitskreis erbrachten Aufwand, der mit der Durchführung einer Bürgerbefragung in diesem Ausmaß verbunden war, zum Ausdruck bringen.
Das Ergebnis der Bürgerbefragung wird vom Ortschaftsrat im weiteren Entscheidungsverlauf mit berücksichtigt als eines von mehreren gewichtigen Argumenten. Schon in der Stellungnahme des Ortschaftsrates zu der Bürgerbefragung (Mitteilungsblatt Nr. 28 vom Donnerstag, 11. Juli 2002) wurde darauf hingewiesen, dass das Ergebnis der Befragung mit eine Entscheidungshiffe sein soll, nicht aber die Gewissenentscheidung und das Abwägen der Argumente "Für" und" Wider"jedes einzelnen Mitglieds im Zeller Ortschaftsrat ersetzen kann.
Wenn behauptet wird, dass die Bürgerbefragung alle Bedingungen eines in der baden-württembergischen Gemeindeordnung definierten"offiziellen" Bürgerentscheides erfüllt, muss dem aus rechtlicher Sicht widersprochen werden. Die Gemeindeordnung Baden-Württemberg (Gem0) lässt einen Bürgerentscheid nur in ganz bestimmten Angelegenheiten zu. Dazu gehört nicht die Entscheidung über die Bebauung eines Gebietes oder die Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, das zu einem Bürgerentscheid führt, ist zunächst eine bestimmte Anzahl von Unterschriften nötig, die sich nach der Einwohnerzahl der Gesamtstadt richtet. Ein Bürgerentscheid, bei dem nur die Einwohner eines Stadtteiles stimmberechtigt sind bzw. teilnehmen können, ist in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen.