Bekanntmachung des Verfahrens

Regierungspräsidium Stuttgart Stuttgart, den 28.03.2003

- Enteignungsbehörde-
Postfach 80 07 09Nr. 15-1063-1/E-1009-2002
70507 Stuttgart

Bekanntmachung

Auf Antrag der großen Kreisstadt Esslingen a.N. ist für den, im Bebauungsplan Bachstraße/Kirchstraße vom 05.03.1988, vorgesehenen Ausbau der Kirchstraße in Esslingen a.N. das Enteignungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (Bekanntmachung vom 27. August 1997, BGBl. 1 S. 2141, ber. 1998 1. S. 137) in der derzeit geltenden Fassung hinsichtlich des folgenden Grundstückes auf der Gemarkung Esslingen eingeleitet worden:
GBH. Abt.II/BV 1 Beschrieb FIst.-Grund-Bedarfs lfd.-Nr.Nr.stücks-fläche größe(ca.)

N 46         Nr. 11       Kirchstr.17    78            651qm         22qm

Eigentümer: Schickler, Gerhard, Kirchstr. 17, in 73730 Esslingen

Der Termin zur nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung über den Enteignungsantrag ist auf

Dienstag, den 27. Mai 2003, 10.00 Uhr
im Alten Rathaus Esslingen
Lempp-Zimmer-
Rathausplatz 1
in 73730 Esslingen

anberaumt worden.

Alle Beteiligten, namentlich die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an den o.a. Grundstücken oder an einem die betreffenden Grundstücke belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus den genannten Grundstücken oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung der Grundstücke berechtigt oder die Benutzung der Grundstücke beschränkt, werden aufgefordert, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen. Zweckmäßigerweise sollten derartige Rechte noch vor der Verhandlung bei der Enteignungsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift geltend gemacht werden.

Die Enteignungsbehörde weist darauf hin, dass Beteiligte eines Verfahrens verlangen können, dass mit Ihnen in Abwesenheit der anderen Beteiligten dieses Verfahrens verhandelt wird, soweit sie in der mündlichen Verhandlung am 27.05.2003 ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer persönlichen oder sachlichen Verhältnisse oder an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen glaubhaft machen.

Über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge kann auch dann verhandelt und entschieden werden, wenn die Beteiligten die Anmeldung ihrer Rechte unterlassen oder zum Verhandlungstermin nicht erscheinen.

Im Vertretungsfalle ist ein Vollmachtnachweis (möglichst in öffentlicher beglaubigter Form) notwendig.

Der Enteignungsantrag und die ihm beigefügten Unterlagen können beim Regierungspräsidium Stuttgart in 70565 Stuttgart, Ruppmannstr. 21, Gebäudeteil A, 5. Stock, Zimmer 5.009, (Tel.: (0711) 904-2556) täglich während der Dienststunden eingesehen werden. Die Einsichtnahme ist auch ohne vorherige Anmeldung möglich, jedoch ist eine Terminabsprache unter der genannten Telefonnummer sinnvoll.

Regierungspräsidium Stuttgart gez. Ebert